Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bezüglich Nikotin wurden bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung des Stoffes in den betreffenden Erzeugnissen mit der Verordnung (EU) Nr. 897/2012 der Kommission vorläufige RHG für Wildpilze gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt, die bis zum 30. November 2014 gelten. Die Kommission wurde über ein Forschungsprojekt zur Ermittlung der Ursache von Nikotinrückständen in diesen Kulturen in Kenntnis gesetzt. Angesichts der voraussichtlichen Dauer der Studie und damit die Kommission genügend Zeit für ihre Entscheidung hat, sollte die Geltungsdauer dieser RHG bis zum 19. Oktober 2016 verlängert werden.
Bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in den betreffenden…
Bezüglich Nikotin in Wildpilzen wurden vorläufige RHG festgesetzt mit der Maßgabe, diese infolge der Bewertung neuer Daten und Informationen, einschließlich…
Im Fall von Nikotin in wilden Pilzen weist die Behörde darauf hin, dass ihre Stellungnahme mit einer Reihe von Unsicherheiten und Einschränkungen behaftet ist.…
Zu Nikotin in wilden Pilzen erhielt die Kommission Informationen von Mitgliedstaaten und Unternehmern, nach denen das in wilden Pilzen vorhandene Nikotin zu…
Bis zur Vorlage weiterer Rückstandsdaten wurden bezüglich Fluopyram durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2012 für verschiedene Erzeugnisse vorläufige RHG…
Einige der mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 festgesetzten vorläufigen RHG gelten nur bis zum 31. Dezember 2015; nach diesem Datum sollte der frühere RHG von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.