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Bezüglich Nikotin wurden mit der Verordnung (EU) 2015/401 der Kommission für Hagebutten, frische Kräuter und essbare Blüten, wilde Pilze, Tees, Kräutertees und Gewürze — bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in den betreffenden Erzeugnissen — vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 19. Oktober 2016 gelten. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse belegen nicht schlüssig, dass Nikotin in den betroffenen Erzeugnissen auf natürliche Weise vorkommt und wie es sich bildet. Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nach wie vor Rückstände dieses Stoffes enthalten. Daher ist es angebracht, den Nikotingehalt in diesen Erzeugnissen weiterhin zu überwachen und die Geltungsdauer der betreffenden RHG um fünf Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung zu verlängern.
Bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in den betreffenden…
Bezüglich Nikotin wurden bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung des Stoffes in…
Bezüglich Nikotin in Wildpilzen wurden vorläufige RHG festgesetzt mit der Maßgabe, diese infolge der Bewertung neuer Daten und Informationen, einschließlich…
Bezüglich Profenofos wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1096/2014 der Kommission für frische Kräuter und Kräutertees — bis zur Vorlage von Überwachungsdaten zum…
Bezüglich Nikotin erhielt die Kommission Informationen von Unternehmern, nach denen das in Tee, Kräutertees, Gewürzen, Hagebutten und frischen Kräutern…
Für diese drei Stoffe sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 899/2012 der Kommission , vorläufige RHG für frische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.