Erwägungsgrund 8 32015R0477
Deshalb sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Ziele der tarifären Schutzmaßnahmen und der Antidumping- und/oder Antisubventionsmaßnahmen erreicht werden, ohne dass ausführenden Herstellern der Zugang zum Unionsmarkt versperrt wird. Daher sollten spezifische Bestimmungen erlassen werden, die es der Kommission gegebenenfalls ermöglichen, Maßnahmen zu treffen, mit denen vermieden werden kann, dass durch die gleichzeitige Anwendung von Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen und tarifären Schutzmaßnahmen eine solche Wirkung eintritt.