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„ANHANG VIII MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN Flaggenstaat Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegen Hering, nördlich von 62° 00′ N Noch nicht festgelegt Noch nicht festgelegt Färöer Makrele, Gebiet VIa (nördlich von 56° 30′ N), Gebiete IIa und IVa (nördlich von 59° N) Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh 14 14 Hering, nördlich von 62° 00′ N 20 Hering, IIIa 4 4 Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56°30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling) 14 14 Leng und Lumb 20 10 Blauer Wittling, II, IVa, V, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12°00′ W) 20 20 Blauleng 16 16“
„ANHANG VIII MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN Flaggenstaat Fischerei Zahl…
(4) In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten. ANHANG VI „ANHANG VIII Mengenmässige…
Flaggenstaat Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegen Hering, nördlich von 62° 00′ N Noch nicht festgelegt…
(5) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. TEIL II Begrenzung der Anzahl von…
(5) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. TEIL II Begrenzung der Anzahl der Lizenzen und…
(5) In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten. TEIL II Begrenzung der Anzahl Lizenzen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.