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Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr durch Artikel 4 der genannten Verordnung in Bezug auf Kreditinstitute, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder Zweigstellen, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten von Kreditinstituten errichtet wurden, die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, übertragen werden.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013…
Für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder…
Der EZB obliegt die direkte Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen bedeutenden Kreditinstitute,…
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates überträgt besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des…
Durch diese Verordnung werden der EZB mit voller Rücksichtnahme auf und unter Wahrung der Sorgfaltspflicht für die Einheit und Integrität des Binnenmarkts auf…
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.