Erwägungsgrund 10 32015R0552
Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine CXL vorlagen, zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG auf der spezifischen Bestimmungsgrenze oder entsprechend dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.