Erwägungsgrund 2 32015R0552
Die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde durch den Beschluss 2011/36/EU der Kommission festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff 1,3-Dichlorpropen wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 sollten daher die für diesen Wirkstoff in Anhang III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für diejenigen RHG gelten, die den von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten RHG (CXL) für Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern diese im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.