Erwägungsgrund 5 32015R0552
Für Prohexadion hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt. Sie schlug vor, die RHG für Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, anderes Kleinobst und Beeren, Gerste, Weizen, Hopfen, Schwein (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber, Niere) und Ziege (Fleisch, Fett, Leber, Niere) zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG anzuheben oder beizubehalten.