Gesetze
Gesetz wird geladen …
In den Lebensmittelkategorien 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ und 05.4 „Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4“ sollte die Höchstmenge an Neotam (E 961) als Geschmacksverstärker in Süßwaren auf Stärkebasis auf 3 mg/kg festgesetzt werden.
In der Kategorie 05.2 „Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren“ erhält der fünfte Eintrag zu E 961 folgende Fassung: „E 961 Neotam…
Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Süßwaren auf Stärkebasis E 955 Sucralose 1 000 Nur brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz…
Daher sollte die Verwendung von Sucralose (E 955) als Geschmacksverstärker in Kaugummi mit Zusatz von Zucker oder Polyolen (Lebensmittelunterkategorie 5.3) bei…
Aus diesem Grund sollte die Verwendung von Erythrit (E 968) als Geschmacksverstärker in aromatisierten Getränken, Anhang II Lebensmittelkategorie 14.1.4 der…
Daher ist es angezeigt, die Verwendung von Advantam als Süßungsmittel in den Lebensmittelkategorien, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt…
Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in Senf (Lebensmittelunterkategorie 12.4) bei einem Höchstgehalt von 120 mg/kg…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.