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Die Annahme- und Abrechnungsleistung stellt eine Reihe von Vorgängen dar, von der Einleitung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs bis zum Transfer des Geldbetrags auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers. Abhängig vom jeweiligen Mitgliedstaat und Geschäftsmodell wird die Annahme- und Abrechnungsleistung unterschiedlich gehandhabt. Daher geht der Zahlungsdienstleister, der das Interbankenentgelt zahlt, nicht immer eine direkte vertragliche Beziehung mit dem Zahlungsempfänger ein. Zwischengeschaltete Stellen, die einen Teil der Annahme- und Abrechnungsleistungen erbringen, aber keine direkte vertragliche Beziehung mit den Zahlungsempfängern haben, sollten gleichwohl als Acquirer im Sinne dieser Verordnung gelten. Die Annahme und Abrechnung ist nicht daran gebunden, dass der Acquirer Gelder im Namen des Zahlungsempfängers hält. Technische Dienstleistungen wie die reine Verarbeitung und Speicherung von Daten oder das Betreiben von Terminals stellen keine Annahme und Abrechnung dar.
„Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Acquiring)“ einen den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkenden Zahlungsdienst eines…
Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (Akquisitionsgeschäft) beinhaltet einen Zahlungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger…
die Entwicklung der grenzüberschreitenden Annahme und Abrechnung und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt, wobei die Situation in Bezug auf Karten, bei denen…
„Interbankenentgelt“ das Entgelt, das bei einem kartengebundenen Zahlungsvorgang für jede direkte oder indirekte (d. h. über einen Dritten vorgenommene)…
Mit dieser Richtlinie wird eine neutrale Definition der Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen eingeführt, um nicht nur die herkömmlichen…
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für kartengebundene Zahlungen, einschließlich über Internet und mobile Endgeräte, zum Vorteil von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.