Erwägungsgrund 2 32015R0751
Die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bildet die Rechtsgrundlage für die Schaffung eines unionsweiten Zahlungsverkehrsbinnenmarkts, da sie die Tätigkeiten von Zahlungsdienstleistern durch einheitliche Vorschriften für die Erbringung von Zahlungsdiensten erheblich erleichtert hat.