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Machen die Interessen der Union dies erforderlich, so kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus a) die nachträgliche Überwachung durch die Union bestimmter Einfuhren nach von ihr festgelegten Modalitäten beschließen; b) beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung durch die Union gemäß Artikel 8 zu unterziehen.
Die nach Absatz 1 zu erlassenden Beschlüsse werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Beratungsverfahren gefasst.
Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen diese Maßnahmen eingeführt worden sind.
Der Beschluss über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen…
Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Kapiteln IV und V spätestens neun…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Überwachung der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Einfuhrmengen…
Der Beschluss zur Einführung der Überwachungsmaßnahmen wird von der Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren gefasst.
Ist die Kommission der Auffassung, dass Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Kapiteln IV und V spätestens neun…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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