Erwägungsgrund 10 32015R0478
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der Überwachung durch die Union unterrichten.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der Überwachung durch die Union unterrichten.