Erwägungsgrund 15 32015R0759
Die Vertraulichkeit der aus Verwaltungsunterlagen entnommenen Daten sollte gemäß den einheitlichen Grundsätzen und Leitlinien für alle vertraulichen Daten, die für die Erstellung europäischer Statistiken verwendet werden, gewahrt werden. Es sollten außerdem Qualitätsbewertungsrahmen für diese Daten und Transparenzgrundsätze erstellt und veröffentlicht werden.