Erwägungsgrund 24 32015R0759
Die Unabhängigkeit des ESZB bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dem Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sollte bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung in Einklang mit den Artikeln 130 und 338 AEUV uneingeschränkt gewahrt werden.