Erwägungsgrund 1 32015R0779
Angesichts der anhaltend hohen Jugendarbeitslosigkeit in der Union wurde die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ins Leben gerufen, um junge Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, in den am stärksten betroffenen Regionen zu unterstützen. Damit eine rasche Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit gewährleistet wird, enthalten die Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Bestimmungen, die eine schnellere Mobilisierung der Mittel, die der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zugewiesen wurden, ermöglichen; diese umfassen unter anderem den Einsatz aller Mittel in den ersten beiden Jahren des Programmplanungszeitraums, die Möglichkeit zur Annahme operationeller Programme im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, bevor der Kommission die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Partnerschaftsvereinbarung vorgelegt wird, und die Förderfähigkeit von Ausgaben für Vorhaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen ab 1. September 2013.