Erwägungsgrund 2 32015R0779
Die Haushaltszwänge der Mitgliedstaaten und der Mangel an verfügbaren Finanzmitteln in der Anfangsphase des Programmplanungszeitraums haben zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen geführt. In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wurde die Höhe der zu zahlenden ersten Vorschussbeträge festgelegt, durch die sichergestellt werden soll, dass die Mitgliedstaaten über die Mittel verfügen, um die Begünstigten ab dem Beginn der Durchführung der operationellen Programme zu unterstützen. Im Zusammenhang mit der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen werden diese Beträge jedoch als nicht ausreichend erachtet, um die nötigen Zahlungen an die Begünstigten für die Durchführung der Vorhaben zu leisten.