Erwägungsgrund 3 32015R0779
Um den Haushaltszwängen der Mitgliedstaaten in der ersten Phase des Programmplanungszeitraums Rechnung zu tragen, und unter Berücksichtigung der dringenden Notwendigkeit, der Jugendarbeitslosigkeit zu begegnen und auf die besonderen Merkmale der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einzugehen, sollten Bestimmungen niedergelegt werden, welche die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergänzen, damit der erste Vorschussbetrag für durch diese Initiative geförderte operationelle Programme im Jahr 2015 erhöht wird. Damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten über ausreichende Mittel verfügen, um Zahlungen an Begünstigte zu leisten, die für die Durchführung von Vorhaben zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit verantwortlich sind, sollte im Jahr 2015 ein zusätzlicher erster Vorschussbetrag aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für durch diese Initiative geförderte operationelle Programme gezahlt werden, um die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlten Vorschussbeträge zu ergänzen.