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Weil die in der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates enthaltenen Vorschriften über die Fangzusammensetzung und die damit verbundenen Einschränkungen für die Verwendung von Hering im Rahmen der Anlandeverpflichtung nicht länger relevant sind, da der gesamte Hering, der der Anlandeverpflichtung unterliegt, angelandet und auf die Quoten angerechnet wird und der gesamte Hering mit einer Größe unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr verwendet wird, sollte diese Verordnung aufgehoben werden.
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates dahin gehend geändert werden, dass…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates dahin gehend geändert werden, dass die…
Um die Überwachung und Durchsetzung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates dahin gehend geändert werden,…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates dahin gehend geändert werden, dass alle…
Werden Meerestiere einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, in Anteilen oder Mengen gefangen, die über die zulässigen Anteile oder Mengen gemäß…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates dahin gehend geändert werden, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.