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Während einer Übergangsfrist bis zum 27. September 2015 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine ausgefüllte und unterschriebene Mustererklärung nach einem der Muster in Anhang XV Kapitel 20 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beiliegt, weiter zur Einfuhr in die EU akzeptiert, sofern die entsprechende Mustererklärung vor dem 27. Juli 2015 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.
Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine Veterinärbescheinigung, eine…
Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, müssen am Eingangsort der…
Während einer Übergangsfrist bis zum 26. Dezember 2013 werden Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, denen eine ausgefüllte und…
Während einer Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2014 dürfen Sendungen mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, denen eine vor dem 1. Dezember 2013 gemäß einem der…
In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des…
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.