Erwägungsgrund 2 32013R0294
Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren wurden Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingeführt, darunter Regeln über die Bestimmung von Endpunkten für bestimmte Folgeprodukte.