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Angesichts des geringen Risikos möglicher Kontakte von Nutztieren mit organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die von bestimmten Unternehmern und Verwendern eingesetzt werden, insbesondere wenn sie außerhalb der Lebens- und Futtermittelkette tätig sind, sollte es den zuständigen Behörden gestattet werden, solche Unternehmer und Verwender von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freizustellen. Diese Unternehmer und Verwender sollten in die Liste der Unternehmer aufgenommen werden, die von der Informationspflicht gegenüber den zuständigen Behörden gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 freigestellt sind. Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.
Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln und bei deren Verwendung, insbesondere…
Abweichend von Artikel 84 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Betrieben, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der…
Abweichend von Artikel 87 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Transportunternehmern, deren Transporttätigkeit eine unerhebliche Gefahr…
Artikel 20 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Unternehmer, die kleine Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 im…
In der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene sowie Bedingungen und Vorkehrungen festgelegt, die gewährleisten…
In der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sind allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene sowie Bedingungen und Vorkehrungen festgelegt, die gewährleisten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.