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Abweichend von Artikel 90 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Unternehmern, die Auftriebe durchführen, die eine unerhebliche Gefahr darstellen, von der Registrierungspflicht ausnehmen, wie in einem nach Artikel 92 Absatz 2 angenommenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wird. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Ausnahmeregelungen in Kenntnis.
Abweichend von Artikel 172 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmte Aquakulturbetriebe, die ein unerhebliches Risiko darstellen, von der…
Unternehmer, deren Tätigkeiten ein geringes Risiko hinsichtlich der Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen bergen, können von dem betreffenden…
Absatz 1 dieses Artikels findet keine Anwendung auf einen Unternehmer, der eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt: Die Mitgliedstaaten können…
Ausnahmen von der Anforderung, dass die Unternehmer der Arten von Betrieben gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d bei der zuständigen Behörde die Zulassung…
Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten Unternehmer von der Verpflichtung zur Beantragung einer Zulassung ausnehmen, die folgende Arten von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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