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Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen in Bezug auf die Angaben festlegen, die Unternehmer zum Zweck der Registrierung gemäß Artikel 90 Absatz 1 machen müssen, einschließlich der Fristen, innerhalb derer diese Angaben gemacht werden müssen.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Arten von Unternehmern fest, die von den Mitgliedstaaten je nach der Art, der Kategorie und der Anzahl der gehaltenen Landtiere, auf die sich die Tätigkeit dieser Unternehmer erstreckt, von der Registrierungspflicht gemäß Artikel 91 ausgenommen werden können, sofern ihre Tätigkeit eine unerhebliche Gefahr darstellt.
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 266 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen darüber festlegen, welche Angaben die Unternehmer mit dem Antrag auf Zulassung ihres…
der Führung von Aufzeichnungen gemäß den Artikeln 102 und 103 sowie gemäß den nach den Artikeln 106 und 107 erlassenen Vorschriften;
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen festlegen betreffend die Arten von Betrieben und Unternehmern, die von den Mitgliedstaaten…
die Arten von Betrieben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe e zugelassen werden müssen;
Die Unternehmer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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