Erwägungsgrund 114 32016R0429
Der derzeitige Rechtsrahmen im Tiergesundheitsrecht der Union für die Verbringung von Landtieren und Produkten enthält harmonisierte Bestimmungen, die in erster Linie für die Verbringung zwischen den Mitgliedstaaten gelten; es bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, die erforderlichen Anforderungen für Verbringungen innerhalb ihres Hoheitsgebiets festzulegen. Im Rahmen der Folgenabschätzung für die Annahme dieser Verordnung wurde ein Vergleich zwischen der derzeitigen Situation und einer Option, bei der die Verbringungen innerhalb der Mitgliedstaaten ebenfalls harmonisiert wären, angestellt und ausgiebig erörtert. Man kam zu dem Schluss, dass der derzeitige Ansatz beibehalten werden sollte, da eine vollständige Harmonisierung aller Verbringungen sehr kompliziert wäre und die Vorteile in Bezug auf die Erleichterung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten die negativen Folgen, die dieser Ansatz für die Seuchenbekämpfungsmöglichkeiten haben könnte, nicht aufwiegen.