Erwägungsgrund 10 32015R0941
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des SAA aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist —