Erwägungsgrund 3 32016R1005
Von den fünf Elektrolyseanlagen, für die die Mitgliedstaaten 2011 die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemeldet hatten, sind nur noch zwei, in Schweden bzw. Deutschland, in Betrieb.
Von den fünf Elektrolyseanlagen, für die die Mitgliedstaaten 2011 die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemeldet hatten, sind nur noch zwei, in Schweden bzw. Deutschland, in Betrieb.