Erwägungsgrund 8 32016R1005
Am 9. März 2015 nahm der SEAC eine Stellungnahme an, in der er darauf hinweist, in einer der Anlagen würden die asbesthaltigen Zellen bis 2025 ausgebaut und im Fall der anderen würden laut Angaben des Betreibers laufende Tests mit chrysotilfreien Diaphragmen unter Produktionsbedingungen bis spätestens 2025 zur vollständigen Ersetzung der chrysotilhaltigen Diaphragmen führen. Der SEAC gelangte ferner zu dem Schluss, dass die unverzügliche Schließung dieser Anlage zu Wertschöpfungsverlusten und dem Verlust von Arbeitsplätzen führen würde und nahm die Zusage des Betreibers der letztgenannten Anlage, alle Chrysotileinfuhren bis Ende 2017 einzustellen, zur Kenntnis. Angesichts des übergeordneten Ziels, die Verwendung von Chrysotil in der EU auslaufen zu lassen, und um Klarheit und Transparenz der geltenden Ausnahmeregelung zu verbessern, empfahl der SEAC, die von den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Diaphragmen und Fasern bis Ende 2017 zu befristen, und zog den Schluss, dass die vorgeschlagene Änderung der geltenden Beschränkung in der vom SEAC geänderten Fassung die am besten geeignete unionsweite Maßnahme sei.