Erwägungsgrund 9 32016R1005
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen stellt die Verwendung von Asbestdiaphragmen keine BVT dar, sodass die Genehmigungsauflagen für Chloralkali-Anlagen bis 12. Dezember 2017 auf den neuesten Stand gebracht werden müssen, damit von diesem Zeitpunkt an keine Asbestdiaphragmen mehr in solchen Anlagen verwendet werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten, anders als bei Amalgamanlagen, die auf gar keinen Fall als BVT betrachtet werden können, beschließen, unter besonderen, außergewöhnlichen Umständen die Verwendung von Asbestdiaphragmen in einer bestimmten Anlage für einen längeren, klar festgelegten Zeitraum unter Auflagen, die mit den Umweltzielen der Richtlinie über Industrieemissionen vereinbar sind, zu genehmigen, sofern die Auflagen und die Dauer der Verwendung rechtsverbindlich festgelegt werden.