Erwägungsgrund 4 32016R1005
Wie in Eintrag 6 Absatz 1 vorgeschrieben, ersuchte die Europäische Kommission gemäß Artikel 69 Absatz 1 der REACH-Verordnung die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) am 18. Januar 2013 um Ausarbeitung eines Dossiers nach Anhang XV zwecks Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung chrysotilhaltiger Diaphragmen. Am 17. Januar 2014 stellte die Agentur das Dossier nach Anhang XV fertig; sie schlug darin folgende Änderung der bestehenden Beschränkung vor: Befristung der von den Mitgliedstaaten gewährten Ausnahmen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen sowie von Chrysotilfasern, die ausschließlich für deren Wartung verwendet werden, bis 31. Dezember 2025 und Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Auferlegung einer Berichtspflicht zwecks besserer Kontrolle und Durchsetzung.