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Züchter sollten das Recht haben, zu ihrem eigenen Nutzen ein Zuchtprogramm anzulegen und durchzuführen, ohne dass dieses Zuchtprogramm von den zuständigen Behörden genehmigt werden muss. Jedoch sollte jeder Mitgliedstaat bzw. seine zuständigen Behörden die Möglichkeit behalten, diese Tätigkeiten zu reglementieren, insbesondere sobald solche Zuchtprogramme zu wirtschaftlichen Transaktionen mit Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial führen oder ein bereits bestehendes genehmigtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse gefährden.
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben im Hinblick auf ihre gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten Zuchtprogramme das Recht, diese…
in der die Rechte und Pflichten der Züchter, die an dem Zuchtprogramm teilnehmen, festgelegt sind.
Es ist erforderlich, das Verhältnis zwischen Züchtern und Zuchtverbänden klar zu regeln, um insbesondere das Recht auf Teilnahme an dem Zuchtprogramm in dem…
Besteht die anerkannte Notwendigkeit, die Entwicklung einer Rasse in einem bestimmten Gebiet zu unterstützen oder zu fördern, oder handelt es sich um eine…
Züchter, deren Zuchttiere saisonal innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats oder in einem Gebiet, das im grenznahen Bereich zweier Mitgliedstaaten liegt,…
Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die in einem Mitgliedstaat anerkannt sind, sollten die Möglichkeit haben, ihr genehmigtes Zuchtprogramm in einem oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.