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Diese Verordnung enthält
Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial und für ihre Verbringung in die Union;
Bestimmungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und für die Genehmigung ihrer Zuchtprogramme;
Rechte und Pflichten von Züchtern, Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen;
Bestimmungen für die Eintragung von Zuchttieren in Zuchtbücher und Zuchtregister und für die Zulassung zur Zucht von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial;
Bestimmungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung von Zuchttieren;
Bestimmungen für die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial;
Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen insbesondere von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und Bestimmungen für die Durchführung von anderen amtlichen Tätigkeiten;
Bestimmungen für die Amtshilfe und die Zusammenarbeit und Bestimmungen für die Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten;
Bestimmungen für die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission in Mitgliedstaaten und Drittländern.
Diese Verordnung gilt für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, wenn diese Tiere oder ihre aus diesem Zuchtmaterial entstandenen Nachkommen als reinrassige Zuchttiere in ein Zuchtbuch eingetragen oder als Hybridzuchtschweine in ein Zuchtregister aufgenommen werden sollen.
Diese Verordnung gilt nicht für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, wenn diese Tiere und deren Zuchtmaterial für technische oder wissenschaftliche Versuche unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bestimmt sind.
Artikel 9 Absatz 4, Artikel 13, Artikel 14 Absätze 3 und 4, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 gelten nicht für als Zuchtunternehmen anerkannte private Unternehmen, die in einem geschlossenen Produktionssystem tätig sind.
Die Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten, einzelstaatliche Maßnahmen zur Regulierung von Zuchtprogrammen zu ergreifen, die nicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigt wurden.
Zuchtmaterial;
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer…
Zuchtmaterial von Landtieren;
Die Verordnung sollte für Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen und Zuchtequiden und deren Zuchtmaterial gelten, wenn beabsichtigt ist, dass diese Tiere…
Wer im Rechtsverkehr als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen auftritt, bedarf der Anerkennung nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 8 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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