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Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, die in einem Mitgliedstaat anerkannt sind, sollten die Möglichkeit haben, ihr genehmigtes Zuchtprogramm in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten durchzuführen, damit die bestmögliche Nutzung genetisch hochwertiger Zuchttiere innerhalb der Union gewährleistet ist. Hierzu sollte mithilfe eines vereinfachten Meldeverfahrens sichergestellt werden, dass die zuständige Behörde in dem anderen Mitgliedstaat von den beabsichtigten grenzüberschreitenden Tätigkeiten unterrichtet ist. Saisonal bedingte Bewegungen von Zuchttieren innerhalb eines Mitgliedstaats oder auf dem Gebiet von mehreren Mitgliedstaaten sollten jedoch nicht zwangsläufig eine Ausdehnung des geografischen Gebiets nach sich ziehen.
Wenn ein Zuchtverband oder ein Zuchtunternehmen ein gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigtes Zuchtprogramm auch bei in einem anderen Mitgliedstaat gehaltenen…
Da eine zuständige Behörde möglicherweise mehrere von einem von ihr selbst anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführte Zuchtprogramme…
Um Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, privaten Unternehmen und sonstigen Organisationen oder Vereinigungen und den von…
Züchter, deren Zuchttiere saisonal innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats oder in einem Gebiet, das im grenznahen Bereich zweier Mitgliedstaaten liegt,…
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Zuchtverbänden und zwischen Zuchtunternehmen, die eine derartige Zusammenarbeit eingehen möchten, sollte…
Züchter sollten das Recht haben, zu ihrem eigenen Nutzen ein Zuchtprogramm anzulegen und durchzuführen, ohne dass dieses Zuchtprogramm von den zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.