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Wird in dieser Verordnung auf „andere amtliche Tätigkeiten“ Bezug genommen, so sollte dies als sich auf die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, die Genehmigung von Zuchtprogrammen oder die anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährte Unterstützung beziehend ausgelegt werden.
Die zuständige Behörde, die den betreffenden Zuchtverband bzw. das betreffende Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, unternimmt Folgendes:
Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien in angemessener Weise:
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannte Zuchtverbände und Zuchtunternehmen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer…
Da eine zuständige Behörde möglicherweise mehrere von einem von ihr selbst anerkannten Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführte Zuchtprogramme…
Um Organisationen von Züchtern, Zuchtorganisationen, Züchtervereinigungen, privaten Unternehmen und sonstigen Organisationen oder Vereinigungen und den von…
Es ist notwendig, Regelungen zu amtlichen Kontrollen über die Einhaltung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung und zu anderen amtlichen Tätigkeiten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.