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Damit die in dieser Verordnung enthaltenen Unionsbestimmungen über Zuchttiere und deren Zuchtmaterial wirksam angewendet werden, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und einander bei Bedarf Amtshilfe leisten. Daher sollte diese Verordnung ähnliche allgemeine Bestimmungen über Amtshilfe und Zusammenarbeit — nach den notwendigen Anpassungen — enthalten wie Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Werden bei amtlichen Kontrollen von Zuchttieren oder deren Zuchtmaterial mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Verstöße gegen die Bestimmungen…
Dieser Titel enthält die Bedingungen, unter denen sich die Mitgliedstaaten untereinander, Drittländern, der Kommission und dem von ihr benannten Gremium…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten außerdem ausreichende Befugnisse haben, um die in dieser Unionsverordnung enthaltenen Tierzucht- und…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Bezug auf die Erstellung der Liste der Drittländer, mit denen die Union ein Abkommen über…
Es ist wichtig, Mechanismen zur Förderung der administrativen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereitzustellen. Die…
Die Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollte vor allem unter Rückgriff auf die Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.