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Am 14. August 2013 teilte die Französische Republik der Kommission, der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) und den anderen Mitgliedstaaten gemäß der Schutzklausel nach Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit, dass sie am 21. Juni 2013 eine vorläufige Maßnahme beschlossen hatte, um die Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Ammoniak zu schützen, das aus in Gebäuden verwendeten Isoliermaterialien aus Zellstoffwatte, denen Ammoniumsalze zugesetzt sind, freigesetzt wird.
Den Interessenträgern sollte genügend Zeit dafür eingeräumt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit bei der Verwendung anorganischer Ammoniumsalze in…
Der RAC und der SEAC vereinbarten mit der Französischen Republik, dass für mit anorganischen Ammoniumsalzen behandeltes Zellstoffisoliermaterial für die…
Am 25. Juni 2015 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen von RAC und SEAC an die Kommission. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen gelangte die Kommission…
Am 3. März 2015 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) eine Stellungnahme über die im Dossier nach Anhang XV…
In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird der folgende Eintrag angefügt: „65. Anorganische Ammoniumsalze · 1. Dürfen weder in…
In dem Dossier nach Anhang XV wird eine Beschränkung anorganischer Ammoniumsalze vorgeschlagen, die Zellstoffisoliermaterial als Flammschutzmittel zugesetzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.