Erwägungsgrund 28 32026R1395
Die Graduierung von Waren sollte auf Kriterien beruhen, die sich auf die Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs beziehen. Sie sollte jeweils für einen Abschnitt oder Unterabschnitt erfolgen, um die Zahl der Fälle zu verringern, in denen heterogene Waren graduiert werden. Die Graduierung eines Abschnitts oder eines aus Kapiteln bestehenden Unterabschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird. Für die im Rahmen der APS+-Sonderregelung begünstigten Länder sowie für die im Rahmen der EBA-Sonderregelung begünstigen Länder sollte keine Waren-Graduierung vorgenommen werden, da sie alle ein sehr ähnliches Wirtschaftsprofil aufweisen, das sie aufgrund einer schwachen, nicht diversifizierten Exportbasis zu gefährdeten Ländern macht.