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Es sollte vorgesehen werden, dass Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder nicht, normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden sollten.
Es ist notwendig, den Abschluss von Verfahren mit oder ohne endgültige Maßnahmen normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens von 15 Monaten nach der…
Die Untersuchung ist, wenn irgend möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Monate…
Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 11 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden diese Untersuchungen…
Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden diese Untersuchungen…
Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden,…
Die Untersuchung wird, wenn möglich, binnen sechs Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. Dieser Zeitraum kann um weitere drei Monate verlängert werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.