Erwägungsgrund 16 32022R2560
Eine finanzielle Zuwendung, die ausschließlich für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens geleistet wird, stellt keine drittstaatliche Subvention dar. Wird jedoch eine finanzielle Zuwendung für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit zur Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens verwendet, so kann dies einer drittstaatlichen Subvention gleichkommen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Verwendet ein Unternehmen finanzielle Zuwendungen — z. B. in Form besonderer oder ausschließlicher Rechte oder als Ausgleich für eine von Behörden auferlegte Belastung — zur Quersubventionierung anderer Tätigkeiten, könnte diese Quersubventionierung ein Hinweis darauf sein, dass die besonderen oder ausschließlichen Rechte ohne angemessene Vergütung gewährt werden oder dass die Belastung überkompensiert wird und somit einer drittstaatlichen Subvention gleichkommt.