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In der politischen Einigung des Rates vom 15. Oktober 2019 über Fanggrenzen für die Ostsee im Jahr 2020 erklärten die betroffenen Mitgliedstaaten, dass sie — falls sie die Fangkapazität der Flotte verringern müssten — der Kommission einen Aktionsplan gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorlegen würden, um die nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen des Rückgangs der Fischerei zu bewältigen. Am 17. Oktober 2019 erkannten die betroffenen Mitgliedstaaten ebenfalls an, dass es in Anbetracht der notwendigen Verringerung der Fangkapazität der Flotte wichtig ist, staatliche Beihilfen für Investitionen in zusätzliche Fangkapazitäten zu unterlassen. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, ihre jährlichen Berichte über Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten oder Änderungen daran jederzeit der Kommission zu übermitteln, um einen solchen Aktionsplan darin aufzunehmen oder ihn zu ändern.
Die Mitgliedstaaten können ihren in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten jährlichen Bericht jederzeit übermitteln oder ändern, um…
Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage ihrer Bewertungen des Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität ihrer Flotten und den ihnen zur Verfügung…
Die Umstrukturierung der Flotten ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchzuführen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen,…
Geht aus der Bewertung eindeutig hervor, dass die Fangkapazität in keinem wirksamen Gleichgewicht zu den Fangmöglichkeiten steht, so erstellt der Mitgliedstaat…
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL VI A FANGKAPAZITÄTSVERRINGERUNG Verringerung der Fangkapazität für Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der…
Um die schwerwiegenden nachteiligen sozioökonomischen Auswirkungen für Fischereigemeinschaften und -unternehmen infolge der anhaltenden und negative…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.