Erwägungsgrund 7 32016R1139
Der durch die vorliegende Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden „Plan“) sollte im Einklang mit den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt sein und Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klaren Zeitrahmen, Referenzpunkten für die Bestandserhaltung und Sicherheitsmechanismen enthalten.