Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten einander gegenseitigen Beistand leisten, um die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Mechanismus für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden in den Fällen zu erleichtern, in denen die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der Kopie dieser Urkunde hegen.
Haben die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie davon vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit…
Gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und in dem Bestreben, den freien Personenverkehr innerhalb der Union zu fördern, sollte diese Verordnung eine…
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über das Europäische Justizportal — der…
Die Unionsbürger sollten von den vereinfachten Anforderungen an die in einem Mitgliedstaat erfolgende Vorlage von öffentlichen Urkunden, die in einem anderen…
Das Nebeneinanderbestehen der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung und anderen zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen sollte gewahrt bleiben.…
Es sollten geeignete Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um Urkundenbetrug und der Fälschung öffentlicher Urkunden und beglaubigter Kopien dieser Urkunden, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.