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Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie dieser Urkunde vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente hegen, sollten sie die Möglichkeit haben, die im Datenspeicher des IMI verfügbaren Dokumentenmuster zu prüfen und, falls dann immer noch Zweifel bestehen, über das IMI ein Auskunftsersuchen an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese Dokumente ausgestellt wurden, zu richten, indem sie entweder das Ersuchen unmittelbar der Behörde übermitteln, die die öffentliche Urkunde ausgestellt oder die beglaubigte Kopie erstellt hat, oder indem sie mit der zentralen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Kontakt aufnehmen. Die ersuchten Behörden sollten auf diese Ersuchen innerhalb kürzester Frist antworten, auf jeden Fall jedoch innerhalb einer Frist von maximal fünf bzw. — wenn das Ersuchen von einer Zentralbehörde bearbeitet wird — zehn Arbeitstagen. Die Frist von zehn Arbeitstagen kann insbesondere in den Fällen zum Tragen kommen, in denen die ersuchten Behörden noch nicht im IMI registriert sind. Wenn diese Fristen nicht einzuhalten sind, sollte zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde eine Fristverlängerung vereinbart werden.
Haben die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde oder eine beglaubigte Kopie davon vorgelegt wird, berechtigte Zweifel an der Echtheit…
Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen und teilt…
Wird in der Antwort der ersuchten Behörde die Echtheit der öffentlichen Urkunde oder der beglaubigten Kopie dieser Urkunde nicht bestätigt oder geht keine…
In außergewöhnlichen Fällen kann es sein, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, die Echtheit einer öffentlichen Urkunde zu prüfen. Das…
Um die Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten — zur Unterrichtung der Öffentlichkeit mit allen geeigneten Mitteln und…
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten einander gegenseitigen Beistand leisten, um die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Anwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.