Erwägungsgrund 17 32016R1411
Nachdem Tchibo GmbH einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe in Bezug auf Kaffee C21, einen durch seinen Gehalt an Caffeoylchinasäure, Trigonellin und N-Methylpyridinium standardisierten Kaffee, im Hinblick auf eine Reduzierung von DNA-Schäden durch Verringerung spontaner DNA-Strangbrüche abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2014-00624). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Der regelmäßige Genuss von Kaffee C21 trägt dazu bei, dass die DNS der Körperzellen intakt bleibt.“