Erwägungsgrund 5 32016R1411
Nachdem SmithKline Beecham Limited einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe bezüglich der Wirkung von Koffein im Hinblick auf erhöhte Aufmerksamkeit (Frage Nr. EFSA-Q-2013-00399) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Koffein leistet einen Beitrag zur Erhöhung der Aufmerksamkeit.“