Erwägungsgrund 11 32016R1413
Die Kommission ersuchte die Behörde daher um ein wissenschaftliches Gutachten zu der Frage, ob eine Änderung der Bedingungen für die Verwendung von Angaben über Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung in Bezug auf ihre Vitamin- und Mineralstoffzusammensetzung (30 % der in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Vitamine und Mineralstoffe festgelegten Nährstoffbezugswerte anstelle von 30 % der in der Richtlinie 96/8/EG für Vitamine und Mineralstoffe festgelegten Werte) die Schlussfolgerungen in der Stellungnahme der Behörde von 2010 hinsichtlich der wissenschaftlichen Begründung gesundheitsbezogener Angaben über Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung beeinträchtigen würde.