Erwägungsgrund 13 32016R1413
In Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind Nährstoffbezugswerte für Fluorid, Chrom, Chlorid und Molybdän aufgeführt. Die Richtlinie 96/8/EG schreibt keinen Zusatz dieser Mikronährstoffe zu einem Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung vor. Angesichts der Tatsache, dass die angegebenen Wirkungen eines Mahlzeitersatzes für eine gewichtskontrollierende Ernährung mit einem kontrollierten Energiegehalt und einem relativ hohen Proteingehalt/niedrigen Fettgehalt verknüpft sind, besteht keine Notwendigkeit, vorzuschreiben, dass ein Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung je Mahlzeit mindestens 30 % der Nährstoffbezugswerte für Fluorid, Chrom, Chlorid und Molybdän gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 enthalten sollte.