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Alle ÜNB, die mittels der zentralen Vergabeplattform langfristige Übertragungsrechte ausgeben, tragen gemeinsam die mit der Einrichtung und dem Betrieb der zentralen Vergabeplattform zusammenhängenden Kosten. Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung unterbreiten alle ÜNB einen Vorschlag für eine Methode für die Aufteilung dieser Kosten, die angemessen, effizient und verhältnismäßig sein müssen, z. B. auf der Grundlage von Prinzipien, die jenen in Artikel 80 der Verordnung (EU) 2015/1222 ähnlich sind.
Die im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform entstandenen Kosten werden durch Gebühren…
Die im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform entstehenden Kosten sollten durch Gebühren…
Die zentrale Vergabeplattform stellt Verfahren der Rechnungsstellung und Selbstfakturierung für die Abrechnung von Last- und Gutschriften bei der Vergabe…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Die im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform entstandenen…
Die Grundsätze für die Kostenteilung gelten für die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und dem Betrieb der europäischen Plattformen ab der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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