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Ab dem 1. Februar 2027 verkaufen die Mitgliedstaaten über eine zentrale gemeinsame Plattform CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Die Kommission richtet im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten die zentrale gemeinsame Plattform ein und verwaltet sie. Die Kommission und die zuständigen Behörden haben Zugang zu den Informationen auf der zentralen gemeinsamen Plattform.
Die Informationen über den Verkauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten auf der zentralen gemeinsamen Plattform werden am Ende jedes Arbeitstags an das CBAM-Register übermittelt.
Die CBAM-Zertifikate werden an zugelassene CBAM-Anmelder zu dem gemäß Artikel 21 berechneten Preis verkauft.
Die Kommission stellt sicher, dass jedem CBAM-Zertifikat bei seiner Generierung eine eindeutige Kennnummer zugewiesen wird. Die Kommission registriert diese eindeutige Kennnummer sowie den Preis und das Verkaufsdatum des CBAM-Zertifikats im CBAM-Register unter dem Konto des zugelassenen CBAM-Anmelders, der dieses Zertifikat gekauft hat.
Die im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform entstandenen Kosten werden durch Gebühren finanziert, die von zugelassenen CBAM-Anmeldern zu entrichten sind. Während der Laufzeit des ersten gemeinsamen öffentlichen Auftrags für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform werden diese Kosten zunächst aus dem Gesamthaushaltsplan der Union getragen. Zu diesem Zweck stellen die durch die Gebühren erzielten Einnahmen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates dar. Diese Einnahmen werden zur Deckung der Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform zugewiesen. Nach der Deckung dieser Kosten verbleibende Einnahmen werden dem Unionshaushalt zugewiesen. Für die Laufzeit nachfolgender gemeinsamer Aufträge für den Betrieb und die Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 28 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung, um festzulegen, dass die von zugelassenen CBAM-Anmeldern zu entrichtenden Gebühren die Kosten für den Betrieb und die Verwaltung der zentralen gemeinsamen Plattform direkt finanzieren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Fristen, die Verwaltung, die Struktur und die Höhe der Gebühren und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs und des Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten sowie die Organisation und Nutzung der zentralen gemeinsamen Plattform genauer festgelegt werden, wobei Kohärenz mit den Verfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission anzustreben ist. Mit den delegierten Rechtsakten wird sichergestellt, dass die Organisation und Nutzung der zentralen gemeinsamen Plattform kosteneffizient erfolgt, dass die Höhe der Gebühren so festgesetzt wird, dass sie ausschließlich die einschlägigen Kosten deckt, und dass unangemessene Verwaltungskosten vermieden werden.
Für den Verkauf und den Rückkauf von CBAM-Zertifikaten sollte eine zentrale gemeinsame Plattform eingerichtet werden. Im Hinblick auf die Beaufsichtigung der…
Um den zugelassenen CBAM-Anmeldern Flexibilität bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einzuräumen und ihnen zu ermöglichen, von den…
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kommission kauft im Namen des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die…
die Gesamtzahl der den gesamten grauen Emissionen gemäß Buchstabe b entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in…
Um zugelassenen CBAM-Anmeldern ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Einhaltung der geänderten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/956…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.