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Die Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit umfassen Kosten, die durch Ausgleichsmechanismen im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Verbindlichkeit zonenübergreifender Kapazitäten angefallen sind, sowie die Kosten für Redispatching und Countertrading und die Ausgleichskosten für die Entschädigung der Marktteilnehmer und sind soweit möglich gemäß Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 von den ÜNB zu tragen.
Bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungsentgelten oder anderen geeigneten Mechanismen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/72/EG und im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 betrachten die Regulierungsbehörden Ausgleichszahlungen als zulässige Kosten, sofern sie angemessen, effizient angefallen und verhältnismäßig sind.
Spätestens sechs Monate nach der Genehmigung der in Artikel 57 genannten Methode für die Verteilung von Engpasserlösen entwickeln alle ÜNB gemeinsam eine Methode für die Aufteilung der bei der Sicherstellung der Verbindlichkeit und der Vergütung langfristiger Übertragungsrechte entstandenen Kosten. Diese Methode muss mit der in Artikel 57 genannten Methode für die Verteilung von Engpasserlösen aus der Vergabe langfristiger Kapazität vereinbar sein. TITEL III AUFGABENÜBERTRAGUNG UND ÜBERWACHUNG
Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 28 bis 32 und 58 bis 61 dieser Verordnung und in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen…
Die Kosten der Sicherstellung der Verbindlichkeit gemäß Artikel 70 Absatz 2 und Artikel 71 wird von den relevanten ÜNB, soweit möglich in Einklang mit Artikel…
Die betroffenen ÜNB an der Gebotszonengrenze, an der langfristige Übertragungsrechte eingeschränkt wurden, leisten den Inhabern eingeschränkter langfristiger…
Die zuständigen ÜNB, die Übertragungsrechte an einer Gebotszonengrenze über die zentrale Vergabeplattform zuteilen, zahlen den Inhabern langfristiger…
für die Abrechnung der vergebenen langfristigen Übertragungsrechte mit den Marktteilnehmern, einschließlich des Sicherheitenmanagements;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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